Präambel
- Die in Los Santos zugelassenen Exekutivbehörden sind:
- Los Santos Police Department
- Los Santos County Sheriff’s Department
- Alle Beamten der Exekutivbehörden sowie des U.S. Marshals sind Amtsträger.
§ 1 Rechtliche Grundlagen
- Die Vollzugsbeamten des Staates haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz zu verfahren. Nur Diesen ist der Gebrauch von Schusswaffen gestattet.
- Als Vollzugsbeamte werden die in Präambel Abs. 2 genannten Amtsträger bezeichnet.
- Unter den unmittelbaren Zwang fallen folgende zeitlich begrenzte Punkte:
- Untersuchungshaft ist zeitlich auf 60 Einheiten begrenzt. Auf Anordnung eines Richters oder Staatsanwalts kann diese auf 100 Einheiten erweitert werden.
- Ist bis zum Ablauf der Untersuchungshaft kein Richter oder Staatsanwalt anwesend, so wird der Beschuldigte mit einer Fußfessel auf freien Fuß zu gesetzt. Zum Zwecke der Vorladung ist er dazu verpflichtet seine private Telefonnummer anzugeben. Er ist außerdem dazu verpflichtet sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden.
- Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflage der Fußfessel, so wird die gesamte Strafe verdoppelt.
- Präventivhaft
- Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu erweitern. Wobei eine zügige Bearbeitung durch die Judikative zu gewährleisten ist.
§ 2 Einschränkung von Grundrechten
- Im unmittelbaren Zwang werden die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.
§ 3 Hilfeleistung für Verletzte
- Wird unmittelbarer Zwang angewendet, hat die durch die Maßnahme verletzte Person, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, das Recht auf ärztliche Hilfe.
§ 4 Handeln auf Anordnung
- Vollzugsbeamte sind verpflichtet unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn
- Nr. 1 ein Vorgesetzter oder eine dazu befugte Person dies anordnet,
- Nr. 2 ein gerichtliches Schreiben vorliegt,
- Nr. 3 eine Straftat begangen wurde,
- Nr. 4 ein Vollzugsbeamter einen Hinweis bekommen hat.
- Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.
- Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
§ 5 Fesselung von Personen
- Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, muss entwaffnet werden und darf gefesselt werden. Dies liegt im Ermessen des Vollzugsbeamten.
- Sollte eine Person festgesetzt werden, so ist der Vollzugsbeamte dazu verpflichtet, ihn auf seine Rechte hinzuweisen (Miranda Warnung).
- Der Rechtshinweis sollte mit dem Festsetzen geschehen.
- Ohne die Miranda Warnung, sind die Aussagen eines Beschuldigten nicht vor Gericht verwertbar. Die Rechtsbelehrung ist eine Pflicht bei einer Festnahme. Eine vergessene Miranda Warnung kann nicht zur Befreiung der Schuld des Beschuldigten führen. Die Miranda Warnung kann zu jeder Zeit nachgeholt werden.
§ 6 Präventivhaft
- Eine Person kann von der Exekutive in Präventivhaft genommen werden, wenn dadurch eine Gefahr für die Person selbst oder andere abgewendet werden kann.
- Präventivhaft ist zeitlich nicht begrenzt. Sie wird nach bestem Wissen und Gewissen durch die Judikative oder Exekutive mit dem Rang Officer oder höher aufgehoben.
- Während der Präventivhaft besteht das Recht auf Verteidigung nach StPO § 5 nicht.
§ 7 Durchsuchungen
- Eine Person darf durchsucht werden, wenn
- sie festgenommen wurde,
- dies zur Aufklärung einer Straftat dient,
- die Exekutive oder die Justiz einen Hinweis auf eine Straftat bekommen hat,
- die Exekutive oder die Justiz einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen werden soll,
- sie unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist,
- sie an einem behördlich eingerichteten Checkpoint kontrolliert wird,
- dies zuvor von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft genehmigt wurde.
- Ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn
- die Exekutive jemanden auf frischer Tat ertappt,
- jemand abseits der Straße fährt,
- die Exekutive oder die Justiz einen Hinweis auf eine Straftat bekommen hat,
- die Exekutive oder die Justiz einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat begangen werden soll,
- jemand unmittelbar zuvor vor der Exekutive geflohen ist,
- es an einem behördlich eingerichteten Checkpoint kontrolliert wird,
- dies zuvor von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft genehmigt wurde.
- Durchsuchungsbeschluss
- Ist kein Richter oder Staatsanwalt im Staate anwesend, und Gefahr im Verzug ist, so kann ein Durchsuchungsbeschluss von der Exekutive schriftlich bei der Judikative eingereicht werden.
§ 8 Ausweispflicht
- Ein Exekutivbeamter ist dazu verpflichtet seinen Dienstausweis, auf Anfrage, vorzuzeigen.
- Ein Vollzugsbeamter ist gegenüber der Richterschaft sowie Staatsanwaltschaft ausweispflichtig.
§ 9 Dienstwaffengebrauch gegen Personen
- Dienstwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
- um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
- (a) als eine Straftat
- (b) oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, darstellt.
- wenn die Person
- (a) sich der Festnahme versucht zu entziehen,
- (b) an einer Straftat beteiligt ist,
- (c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, dass sie von einer Schusswaffe oder Sprengstoffen Gebrauch machen wird
- (d) oder zur Vereitelung der Flucht bzw. Gefangenenbefreiung und erneuten Ergreifung der Person.
- um die bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach
- Schusswaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen.
- Das Recht zum Gebrauch von Schusswaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§ 10 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
- Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet wurden oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
- Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, die Angriffs- oder Flucht Unfähigkeit herabzusetzen.
- Wenn erkennbar ist, dass durch den Schusswaffengebrauch unbeteiligte Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, ist dieser verboten.
§ 11 Androhung
- Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
§ 12 U.S. Marshals Service
- Der United States Marshals Service ist eine Behörde des Justizministeriums.
- Die Aufgaben des U.S. Marshals Service umfassen:
- den Schutz der Gerichte von Los Santos sowie die Gewährleistung eines reibungslosen Betriebs des Justizwesens bei Gerichtsprozessen
- Betreuung, Beaufsichtigung und Versorgung von Gefangenen innerhalb der Justizvollzugsanstalt
- Gefangenentransporte
- Personenschutz für Richter und Staatsanwälte bei akuten Gefährdungslagen
- Gewährleistung des Schutzes von Zeugen während eines Prozesses
§ 13 Strafvollzug
- Der Gefangene darf Besuch empfangen, sofern dies durch einen Beamten, Richter oder Staatsanwalt genehmigt wurde. Besucher benötigen einen Termin.
- Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich ein Besucher durchsuchen lässt. Weiteres regelt die Hausordnung. Den Anordnungen der Beamten ist Folge zu leisten.
- Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm auferlegt sind, kann ein Beamter Disziplinarmaßnahmen anordnen.
- Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
- Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Strafverfahren eingeleitet wird.
- Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
- Arrest
- Verlängerung der Haftzeit um maximal 30 HE
- Beschränkung oder Entzug der Kommunikationsmöglichkeiten
- Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung
- Beschränkung des Besuchsrechts
- Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
- Bei guter Führung kommt eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht. Die Entscheidung darüber treffen auf Antrag des Gefangenen oder von Amts wegen die zuständigen Vollzugsbeamten, ein Richter oder Staatsanwalt.