§ 1 Handelsregister
- Ein Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes hat die Absicht, durch eine legale Tätigkeit Gewinne zu erwirtschaften.
- Um ein Gewerbe betreiben zu können, bedarf es einer Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt auf Antrag und nach erfolgter Prüfung durch die Handelskammer.
- Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
- Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister ist ein Führungszeugnis, das keine Vorstrafen aufweist und nicht älter als eine Woche ist.
- Der Name des Gewerbes darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
- Wer ein Gewerbe ohne Gewerbeschein betreibt, ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 2 Verträge
- Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Vertragsinhalte gelten ausschließlich zwischen den beteiligten Vertragsparteien und entwickeln keine Außenwirkung.
- Die Vertragsparteien können den Inhalt des Vertrages frei gestalten und sind nicht an bestimmte Formerfordernisse gebunden.
- Verträge dürfen nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
- Die Richterschaft legt die vertragsrechtlichen Grundsätze Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte wenn nötig fest und entwickelt diese stetig weiter.
- Bei Verstö ß en gegen Vertragsinhalte steht es den Vertragsparteien frei eine Klage bei Gericht einzureichen.
- Nur schriftlich festgehaltene Vertragsinhalte können Grundlage einer Klage sein.
§ 3 Arbeitsverhältnisse
- Der Inhaber eines Gewerbes ist dazu verpflichtet, dauerhaft angestellte Arbeitnehmer der Handelskammer zu melden. Die Entlassung von Arbeitnehmern ist ebenso zu melden.
- Davon ausgenommen sind Lieferanten.
- Nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bzw. eines Beamten aus dem Amt, gilt eine Übergangsfrist von mindestens zwei Wochen, in welcher er kein neues Arbeitsverhältnis schließen kann.
- Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den mit dem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten nachzugehen und die vereinbarte Leistung zu erbringen.
- Wer Informationen unbefugt offenbart, die ihm als Arbeitnehmer während der Arbeit für den Arbeitgeber direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommen sind, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
§ 4 Vertretungsregelung
- Jedes Unternehmen kann einen Vertretungsbevollmächtigten einsetzen.
§ 5 Unternehmenshaftung
- Der Inhaber eines Gewerbes ist dazu verpflichtet, Auflagen der Handelskammer nachzukommen. Bei Verstößen drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
- Wurde durch einen Entscheidungsträger in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig eine Straftat begangen, drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
- Wurde in Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gewerbes eine Straftat begangen, kann das Gewerbe sanktioniert werden, wenn durch einen Entscheidungsträger des Gewerbes vorsätzlich oder fahrlässig zumutbare Aufsichtsmaßnahmen, insbesondere technischer, organisatorischer oder personeller Art unterlassen worden sind, durch die die Begehung der Straftat verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
§ 6 Unbewirtschaftete Unternehmen
- Wird ein Gewerbe länger als 21 Tage nicht bewirtschaftet, droht der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.
- Steht der Inhaber eines Gewerbes länger als 21 Tage nicht zur Verfügung, wird ihm das Gewerbe entzogen.
- Bei der Handelskammer können Urlaubsanträge gestellt werden. Es können bis zu 14 Tage Urlaub gewährt werden.
§ 7 Wettbewerb
- Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
- Unlauter handelt, wer
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft,
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder seine Arbeitnehmer Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
- Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
- (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
- (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.
- Mitbewerber gezielt behindert.
- Die Kennzeichen eines im Handelsregister eingetragenen Gewerbes sind rechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder nachgeahmt werden.
§ 8 Abgaben und Steuern
- Dienstleistungen und Handelsgüter sind zu versteuern.
- Nr. 1 Ausgenommen davon sind jene Dienstleistungen und Handelsgüter, für die eine Steuerbefreiung durch die Handelskammer erlassen wurde.
- Die vereinbarte Abgabe der Steuerunterlagen ist unaufgefordert einzuhalten.
§ 9 Buchhaltung
- Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, ihre Entstehung und Abwicklung und die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
- Eintragungen müssen fortlaufend, vollständig, richtig und nachprüfbar vorgenommen werden.
- Sofern Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet werden, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
- Die Buchhaltung kann auf richterliche Anordnung durch die Exekutive beschlagnahmt werden.
- Bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung drohen Strafen sowie ggf. der Entzug des Gewerbescheins, einhergehend mit der Pfändung des Gewerbes.