§ 1 Definition
- Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
§ 2 Lizenz
- Das Führen einer Waffe ohne die entsprechende Befugnis ist verboten. Der Besitz einer Waffenlizenz kann mit Auflagen verknüpft sein. Waffenverbote werden durch die Judikative veranlasst. Der vorläufige Entzug der Waffenlizenz kann von der Judikative oder Exekutive veranlasst werden.
§ 3 Führen von Waffen
- Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
- Unter Führen fällt auch, wenn diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
- Unter Führen fällt auch, wenn diese zum Zwecke des Transports in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
- Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle haftet jeweils der Besitzer bzw. der Halter.
§ 4 Waffenverbot
- Richter und Staatsanwälte haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.
- Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters.
- Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind
- Waffen und/oder Munition
- sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
- Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.
- Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen.
- Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.
§ 5 Nutzung
- Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestrafen.
- Davon ausgenommen sind private Grundstücke.
- Davon ausgenommen in einem Schulterholster.
- Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätten benutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot zu bestrafen. Nr. 1 Ausgenommen sind Beamte der Exekutive während des Dienstes Nr. 2 sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
- Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 6 Waffen
- Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
- Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
- Kategorie B: Schusswaffen, die einen Waffenschein erfordern
- Kategorie C: Illegale Waffen
- Der Erwerb sowie das Führen von Gegenständen der Kategorie A ist ohne Waffenschein gestattet. Gegenstände nach §6 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht als Waffe missbraucht werden.
- Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorien B ist ausschließlich mit dem erforderlichen Waffenschein gestattet.
- Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorie C ist verboten. Das Führen sowie der Handel wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet.
§ 7 Dienstwaffen
- Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
- Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
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- Welche Waffen ein Beamter der Exekutive im Dienst führen darf, ist im Dienstblatt dokumentiert.
- Wer eine nicht genehmigte Waffe bei sich trägt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Sondergenehmigungen zum Führen von Dienstwaffen können situationsbedingt von der jeweiligen Einsatzleitung erteilt werden.
§ 8 Handel
- Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.
§ 9 Herstellung von Waffen
- Wer Bauteile von Waffen besitzt, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Das herstellen von Waffen jeglicher Art oder der Besitz von Bauplänen ist verboten oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen
§ 10 Waffenliste
- Waffen der Kategorie A sind Baseballschläger, Taschenlampe und der Ball
- Waffen der Kategorie B sind die 9mm Pistole
- Waffen der Kategorie C sind Abgesägte Schrotflinte,Goldener Revolver, Maschinenpistole, alle Langwaffen, .50er Pistole, Springmesser, Messer, Schlagring