§ 1 Grundregeln
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
- Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
- Jedes Kraftfahrzeug, das am öffentlichen Verkehr teilnimmt, hat ein Warndreieck sowie einen Verbandskasten mitzuführen und darf darauf auch überprüft werden.
- Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich, sofern er am öffentlichen Verkehr teilnimmt, anzuschnallen.
§ 2 Fahren ohne Führerschein
- Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
- Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm dieses verboten wurde, zählt als Wiederholungstäter.
- Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:
- PKW bis 200 kg Ladevolumen
- LKW ab 200 kg Ladevolumen
- Motorrad
- Boot (s.o. §2 Absatz 3 Nr. 1)
- Die durch die Stadt Los Santos zur Verfügung gestellten Mietroller dürfen ohne Führerschein gefahren werden.
§ 3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
- Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
- Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
§ 4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
- Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Nr. 2 Hindernisse bereitet,
- Nr. 3 oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Bereits der Versuch ist strafbar.
- Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des Vorsatzes, so ist eine erhöhte Freiheitsstrafe sowie ein erhöhtes Bußgeld zu verhängen.
§ 5 Geschwindigkeit
- Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
-
- Nr. 1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 80 km/h,
- Nr. 2 außerhalb geschlossener Ortschaften
- für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen über 200 kg 90km/h für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 200 kg 120 km/h.
- Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Highways.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten Kontrollstellen beträgt 30 km/h, oder die von der Exekutive bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit. Ist die Kontrollstelle nicht durch Beamte der Exekutive besetzt, gelten die in (a, b) definierten Höchstgeschwindigkeiten.
§ 6 Highways
- Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen. Auf Highways darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
- Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Highways beträgt auch unter günstigen Umständen
- Nr. 1 für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen über 200 kg 100 km/h
- Nr. 2 für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 200 kg 130km/h.
- Das Wenden und Rückwärtsfahren auf Highways ist verboten.
- Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.
- Highways dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.
§ 7 Verkehrszeichen
- Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:
- Stoppzeichen
- Einbahnstraßenschilder
- Wendeverbotsschilder
- Parkverbote
- Richtungspfeile
- Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
- Nicht zu beachten sind:
- Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben
§ 8 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
- Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
- 5-15 km/h Bußgeld
- 15-35 km/h Bußgeld
- 35-50 km/h Bußgeld
- 50+ km/h Bußgeld, Entzug der Fahrerlaubnis sowie Stilllegung des Fahrzeugs
§ 9 Überholen
- Es ist links zu überholen.
- Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
- Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.
§ 10 Vorfahrt
- An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
-
- wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
- wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße einbiegen.
- das rechts abbiegen an Kreuzungen mit/ohne Ampeln ist jederzeit erlaubt, wenn es der Verkehr zulässt.
§ 11 Halten und Parken
- Das Halten und Parken ist unzulässig:
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
- auf den Parkplätzen vor dem Police Department,
- in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5.00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- gegen die Fahrtrichtung.
- Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
§ 12 Warnzeichen
- Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
-
- wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt,
- oder wer sich und andere gefährdet sieht.
§ 13 Sicherheitsgurte, Schutzhelme
- Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
- Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
§ 14 Garagenausfahrten
- Wird eine Garagenausfahrt blockiert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.
§ 15 Fahren unter Einfluss berauschender Mittel
- Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt. Der Verstoß führt zur Stilllegung des Fahrzeugs sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis.
§ 16 Stoppschilder / -markierungen
- Fahrzeuge müssen an Stoppschildern und entsprechenden Bodenmarkierungen bzw. an deren Haltelinie anhalten.
§ 17 Haftung des Halters
- Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.
- Sollte das Fahrzeug verliehen oder als gestohlen gemeldet worden und der Täter eindeutig feststellbar sein, so ist dieser entgegen § 17 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen.
§ 18 Unfall
- Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
-
- unverzüglich anzuhalten,
- den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
- sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
- Verletzten zu helfen,
- solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.
§ 19 Sonderrechte
- Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgabe ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und Signalhorn.
§ 20 Entzug der Fahrerlaubnis
- Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen.
- Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:
-
- 0.5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut
- Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut
- Körperliche Beeinträchtigungen
- Teilnahme an illegalen Straßenrennen
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.
§ 21 Gewerblicher Verkehr
- Beim gewerblichen Transport von Menschen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen. Dieser ist bei der Zulassungsbehörde in Los Santos zu beantragen.
§ 22 Zusatzbeleuchtung
- Das Betreiben von zusätzlich angebrachter Beleuchtung wie z.B. der sogenannten Unterbodenbeleuchtung ist während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr nicht gestattet.