Allgemeiner Teil
Artikel 1 · Keine Strafe ohne Gesetz
- Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.
- Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Artikel 2 · Täterschaft
- Als Täter wird bestraft, wer eine strafbare Handlung selbst begeht, einen anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder zu ihrer Ausführung beiträgt.
Artikel 3 · Versuch
- Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist ebenso strafbar wie die vollendete Tat.
Artikel 4 · Anstiftung
- Wer vorsätzlich einen anderen zu einer strafbaren Handlung anstiftet, wird dem Täter gleich bestraft.
Artikel 5 · Notwehr
- Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut abzuwehren.
- Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig.
Artikel 6 · Strafmaßverschärfung
- Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden verdoppelt werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Wiederholungstäter: Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von vier Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.
- Besonders schwerer Fall: Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die rechtswidrige Handlung von den Regelbeispielen abweicht.
Artikel 7 · Rechtsfolge
- Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:
- Vermögens- oder Sachstrafen: (a) Geldstrafen können in Ausnahmefällen in Haftzeit umgewandelt werden.Hierbei werden $ 1.000 zu je fünf Hafteinheiten umgewandelt.
- Freiheitsstrafen
- Entzug von Berechtigungen und Lizenzen
Besonderer Teil
§ 1 Diebstahl
- Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern das Ergebnis einer automatisierten Datenverarbeitung durch Eingabe oder Manipulation beeinflusst, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer einen Diebstahl an einer Sache begeht, deren Wert $ 20.000 oder mehr beträgt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 2 Raub
- Wer eine fremde Sache einem anderen durch Drohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 3 Erpressung
- Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§ 4 Betrug
- Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt,
- einen großen Vermögensverlust herbeiführt,
- in der Absicht handelt, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Anzahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 5 Körperverletzung
- Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
- Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 6 Schwere Körperverletzung
- Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
- Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 7 Sachbeschädigung
- Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§ 8 Selbstjustiz
- Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt.
§ 9 Mord
- Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, ist mit einer lebenslangen Haftstrafe zu bestrafen.
- Wer einen anderen versucht zu töten, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 10 Totschlag
- Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 11 Unterlassene Hilfeleistung
- Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert Hilfe zuleisten
§ 12 Beleidigung
- Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 13 Üble Nachrede
- Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 14 Drohung
- Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 15 Hausfriedensbruch
- Wer in die Wohnstätte, die Geschäftsräume in das befriedete Besitztum eines anderen oder öffentliche Einrichtungen widerrechtlich eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 16 Freiheitsberaubung
- Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 17 Erpresserischer Menschenraub
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 18 Dokumentenfälschung
- Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
- Wer unter Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt, das zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache gebraucht wird, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 19 Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 20 Amtsanmaßung
- Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 21 Missbräuchlicher Notruf
- Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 22 Fahrerflucht
- Ein Unfallbeteiligter, der sich nach nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
Die Höhe der Strafe bemisst sich nach den Umständen der Tat:- Fahrerflucht mit Materialschaden
- Fahrerflucht mit Personenschaden
§ 23 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot
- Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung oder andere Gegenstände tragen, die dazu bestimmt sind oder zu dem Zweck entfremdet werden, das Gesicht zu verbergen. Davon ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung. Zuwiderhandeln wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 24 Sperrbezirke
- Das Betreten oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne ausdrückliche Genehmigung ist verboten. Verstöße gegen dieses Verbot werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- Als Sperrbezirke gelten:
- Bolingbroke Justizvollzugsanstalt
- Fort Zancudo
- Von der Exekutive ausgerufene temporäre Sperrbezirke
- Die Innenräume des Mission-Row Policedepartment, ausgenommen des Foyers.
§ 25 Identitätsfeststellung
- Jeder Bürger ist gegenüber der Exekutive ausweispflichtig.
- Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen und ggf. mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Beamte der Exekutive im normalen Polizeidienst müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind Sondereinsatzkräfte.
§ 26 Vortäuschen einer Straftat
- Wer wider besseren Wissens einer Behörde vorgetäuscht, das eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Verwirklichung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafe
§ 27 Belehrung
- Eine Person, die von der Exekutive festgesetzt wird, ist auf ihre Rechte hinzuweisen - Miranda Warnung.
- Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, so hat dies keine Auswirkung auf die Strafverfolgung. Die Miranda Warnung kann jederzeit nachgeholt werden.
§ 28 Entzug der Fahrerlaubnis
- Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit nicht erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden.
§ 29 Geiselnahme
- Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 30 Besitz illegaler Gegenstände
- Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:
- Munition, sofern der Besitzer nicht über einen Waffenschein verfügt.
- Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist.
- (a) Davon ausgenommen sind Funkgeräte.
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren
§ 31 Strafmilderung
- Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
- freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann.
§ 32 Versammlungsverbot
- Siehe Grundgesetz Artikel 6
§ 33 Verjährungsfristen
- Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen.
- Freiheitsstrafen ab 200 Hafteinheiten verjähren nicht.
- Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:
- 15 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 99 Hafteinheiten
- 30 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 100 bis 149 Hafteinheiten
- 45 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 150 bis 199 Hafteinheiten
- Die Verjährung ruht, solange dem Verurteilten ein Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung des Urteils durch einen Richter oder Staatsanwalt bewilligt ist.
- Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.
§ 34 Tierquälerei
- Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer ein Tier dahingehend abrichtet, Menschen oder Tieren Schmerzen zuzufügen, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
- Ausgenommen von Abs. 2 sind Diensthunde der Exekutivbehörden.
§ 35 Unterschlagung
- Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 36 Kriminelle Vereinigung
- Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.
- Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als solche deklariert werden.
§ 37 Bildung bewaffneter Gruppen
- Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 38 Straftaten an öffentlichen Plätzen
- Straftaten, welche an öffentlichen Plätzen, wie z.B. Parks, während Veranstaltungen sowie im Innen- oder Außenbereich öffentlicher Institutionen verübt werden, sind mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 39 Sexuelle Belästigung
- Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
§ 40 Gefangenenbefreiung
- Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.
§ 41 Falschaussage / Meineid
- Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
- Wer vor Gericht falsch schwört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 42 Glücksspiel
- Ein Glücksspiel ist ein Spiel, dessen Verlauf überwiegend vom Zufall bestimmt wird.
- Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist dem Staat vorbehalten.
- Wer ein Glücksspiel betreibt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder daran teilnimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§ 43 Jugendschutz
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. sind Jungendliche Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Alkohol und alkoholhaltige Erzeugnisse dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden.
- Tabakwaren dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden.
- Der Konsum der in Absatz 1 und 2 genannten Produkte ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet und kann bei wiederholter
Missachtung zu Zwangsmaßnahmen mit erzieherischem Mehrwert führen. - Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl einer Person vor Vollendung des 21.Lebensjahres durch den Aufenthalt an einer bestimmten Örtlichkeit oder bei einer bestimmten Veranstaltung bedroht, so muss der Zugang dazu kontrolliert und diesem Personenkreis verwährt werden.